Mandatsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (nachfolgend „Mandatsbedingungen") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen anwaltlichen Mandate, die Dr. Fabian Kessler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin (nachfolgend „Rechtsanwalt"), übernimmt.
Ein Mandatsverhältnis kommt durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung oder durch konkludentes Tätigwerden des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags zustande. Die Erteilung einer Vollmacht gilt als Beauftragung. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Rechtsanwalt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Diese Mandatsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
§ 2 Art des Dienstleistungsvertrages
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Rechtsanwalt schuldet die ordnungsgemäße, fachkundige und interessenwahrende Bearbeitung des übertragenen Mandats nach dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur. Er schuldet keinen bestimmten Erfolg (z.B. ein obsiegendes Urteil oder die Erteilung eines Bescheids), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Der Rechtsanwalt ist in der Wahl seiner Mittel frei und handelt weisungsunabhängig, soweit die Weisungen des Mandanten nicht mit berufsrechtlichen Pflichten oder gesetzlichen Vorgaben kollidieren.
§ 3 Umfang des Mandats und Bevollmächtigung
Der Mandatsumfang ergibt sich aus dem erteilten Auftrag sowie ggf. aus einer schriftlich niedergelegten Mandatsvereinbarung. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, alle zur Mandatsbearbeitung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach pflichtgemäßem Ermessen dem Interesse des Mandanten dienen.
Durch Unterzeichnung einer Vollmacht bevollmächtigt der Mandant den Rechtsanwalt zur umfassenden Vertretung in der jeweiligen Angelegenheit. Dies umfasst insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, die Akteneinsicht bei Behörden und Gerichten sowie – soweit vom Mandanten nicht ausdrücklich ausgeschlossen – die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Mandatsbearbeitung geeignete Mitarbeiter (Rechtsanwälte, Rechtsreferendare, Fachangestellte) einzusetzen; die Verantwortung für die Bearbeitung verbleibt beim Rechtsanwalt.
§ 4 Vergütung
4.1 Gesetzliche Vergütung nach RVG
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das RVG regelt gesetzliche Gebührentatbestände für gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten und legt die Vergütung in Abhängigkeit von Verfahrensart, Streit- bzw. Gegenstandswert sowie der Anzahl der anfallenden Gebührentatbestände fest.
4.2 Honorarvereinbarung
In geeigneten Mandaten – insbesondere bei komplexen verwaltungsrechtlichen Verfahren oder Dauermandaten – kann nach § 3a RVG eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden, die von der gesetzlichen Vergütung abweicht. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss von der Vollmacht und sonstigen Erklärungen des Mandanten getrennt sein. Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern müssen den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Vergütung höher als die gesetzliche Vergütung sein kann.
4.3 Vorschuss
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung und Auslagen zu verlangen (§ 9 RVG). Wird ein angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann der Rechtsanwalt das Mandat nach vorheriger Ankündigung und unter Wahrung der Interessen des Mandanten niederlegen.
4.4 Auslagen und Nebenkosten
Neben der Vergütung werden Auslagen und Nebenkosten – insbesondere Gerichtsgebühren, Gerichtskostenvorschüsse, Zustellungskosten, Reisekosten sowie Fremdleistungen – nach RVG oder gemäß gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt.
4.5 Kostenerstattung durch Dritte
Etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte (z.B. im Obsiegensfall gegenüber Behörden) werden durch die Vergütungspflicht des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt nicht berührt. Der Mandant bleibt dem Rechtsanwalt gegenüber unmittelbar zur Zahlung verpflichtet, auch wenn Kostenerstattung durch Dritte zu erwarten ist.
§ 5 Kommunikation und Informationspflichten
5.1 Bevorzugter Kommunikationsweg
Die bevorzugte Kommunikation mit der Kanzlei erfolgt per E-Mail an info@rechtsanwalt-berlin-verwaltungsrecht.de. Dies ermöglicht eine schnelle, nachweisbare und effiziente Bearbeitung. Für vertrauliche und fristgebundene Angelegenheiten empfehlen wir zusätzlich die telefonische Rückversicherung. Die Übermittlung besonders sensibler Informationen per unverschlüsselter E-Mail erfolgt auf eigenes Risiko des Mandanten.
5.2 Erreichbarkeit
Die Kanzlei ist montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten werden Nachrichten so bald wie möglich, in der Regel am nächsten Werktag, beantwortet. Für dringende Eilsachen (z.B. sofortiger Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung) sind kurzfristige Reaktionszeiten vereinbar.
5.3 Informationspflicht des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten über den Verlauf des Mandats und wesentliche Entwicklungen zeitnah zu informieren. Über Prozessrisiken, die Möglichkeit des Unterliegens und eine etwaige Kostentragungspflicht wird der Mandant offen und vollständig aufgeklärt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über alle für das Mandat erheblichen Tatsachen und Umstände zu informieren. Hierzu gehört insbesondere die unverzügliche Übermittlung aller relevanten Schriftstücke, Bescheide, Fristen und Korrespondenz mit Behörden und Dritten.
Fristen – insbesondere Widerspruchsfristen (§ 70 VwGO: 1 Monat), Klagefristen (§ 74 VwGO: 1 Monat) und Antragfristen – sind im Verwaltungsrecht von existenzieller Bedeutung. Der Mandant ist daher verpflichtet, eingehende behördliche Schreiben dem Rechtsanwalt unverzüglich nach Erhalt weiterzuleiten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Fristversäumnisse, die auf einer verspäteten oder unvollständigen Übermittlung von Unterlagen durch den Mandanten beruhen.
Der Mandant ist verpflichtet, eine zustellungsfähige Adresse anzugeben und Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen des Mandats bekannt geworden sind. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht uneingeschränkt, ist unbefristet und gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort.
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle mandatsbezogenen Informationen gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten, soweit keine ausdrückliche Entbindung durch den Mandanten oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt (z.B. nach § 138 StPO, § 11 GwG). Eine Verpflichtung zur Aussage kann nur bestehen, soweit der Mandant den Rechtsanwalt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Ausnahmeregelungen eingreifen.
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht schützt Mandantendaten über den Schutzumfang der DSGVO hinaus. Selbst datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen Dritter oder Behörden können an der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht scheitern.
§ 8 Haftung
Der Rechtsanwalt haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sind. Die Haftung ist auf den Mindestversicherungsumfang der nach § 51 BRAO vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Die Mindestversicherungssumme beträgt derzeit 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall; die Kanzlei unterhält eine darüber hinausgehende Deckung.
Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, typische Schäden beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
Für Rat, Auskunft oder Empfehlung, die außerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses erteilt werden, besteht keine Haftung. Informationen auf dieser Website stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbraucher (§ 13 BGB) haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB i.V.m. § 312b oder § 312c BGB.
Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB): Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass der Rechtsanwalt vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen soll, und haben Sie zur Kenntnis genommen, dass Sie mit vollständiger Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren, erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung (§ 356 Abs. 4 BGB). Da anwaltliche Mandate in der Regel sofortiges Tätigwerden erfordern (insbesondere im Hinblick auf laufende Fristen im Verwaltungsrecht), wird der Mandant zu Beginn des Mandats gebeten, dem unverzüglichen Tätigwerden des Rechtsanwalts ausdrücklich zuzustimmen. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, die vollständig erfüllt sind, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt (§ 356 Abs. 4 BGB).
§ 10 Mandatsbeendigung und Kündigung
Sowohl der Mandant als auch der Rechtsanwalt können das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen. Der Rechtsanwalt darf das Mandat nicht zur Unzeit kündigen (§ 627 Abs. 2 BGB), insbesondere nicht, wenn der Mandant hierdurch schutzlos würde. Eine Kündigung in einem für den Mandanten kritischen Verfahrensstadium bedarf eines sachlichen Grundes.
Bei Kündigung durch den Mandanten steht dem Rechtsanwalt gemäß § 628 BGB eine anteilige Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu, soweit diese für den Mandanten von Wert sind.
Bei Mandatsbeendigung übersendet der Rechtsanwalt dem Mandanten auf Anforderung sämtliche Unterlagen und Korrespondenz, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Mandanteneigene Unterlagen werden zurückgegeben; Arbeitsergebnisse (Schriftsätze, Gutachten, Korrespondenz) verbleiben in der Handakte.
§ 11 Datenschutz und Dokumentenaufbewahrung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Mandatsverhältnisses erfolgt auf Grundlage der DSGVO sowie der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften. Für die Verarbeitung der Daten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die auf unserer Website abrufbar ist.
Handakten werden gemäß der berufsrechtlichen Anforderungen und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (steuerrechtlich bis zu 10 Jahre nach § 147 AO; handelsrechtlich bis zu 6 Jahre nach § 257 HGB; berufsrechtlich mindestens 5 Jahre nach § 50 BRAO) aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten datenschutzkonform vernichtet.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für das Mandatsverhältnis und alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen; insbesondere kann der Verbraucher seinen gesetzlichen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Mandatsstreitigkeiten können alternativ dem Schlichtungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Berlin vorgelegt werden.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich die Mandatsbedingungen als lückenhaft erweisen sollten.