Was ist so anders beim Beamtenverhältnis gegenüber einem Arbeitsverhältnis?
Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist "verwaltungsrechtlich", d. h. einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet. Dabei handelt es sich allerdings jeweils um einen mitwirkungsbedürften Verwaltungsakt. Im Arbeitsrecht hingegen wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt.
Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 des Grundgesetzes.
Auf Bundesebene ist darüber hinaus das Bundesbeamtengesetz maßgeblich, während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetze erlassen haben. Bundeseinheitlich geregelt sind das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daneben treten weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene - Gesetze bzw. Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Erziehungsurlaubsverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Disziplinargesetz. In die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören die Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
Der Dienst- und Treuepflicht des Beamten steht die Fürsorgepflicht des Dienstherren und die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis gegenüber. Der Treuepflicht des Beamten entspricht die Treuepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten, der ihm beistehen und Schäden abwenden muss (etwa Rufschädigungen), sowie eine Anhörungs- und Beratungspflicht hat.
Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen Versorgung. Dazu zählt die amtsangemessenen Besoldung, eine Altersversorgung im Ruhestand, das Recht auf Urlaub, auf Krankenbeihilfe, Unfallfürsorge, Sachschadensersatz, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung.
Dienstrechtlich hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, ein Dienstzeugnis, sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.
Das Beamtenverhältnis ist hoheitlich ausgestaltet. Damit werden durch den jeweiligen Dienstherren einseitig Pflichten und Rechte durch Verwaltungsakt des einzelnen Beamten festgelegt.