Umweltverträglichkeitsprüfung

    I. Umweltverträglichkeitsprüfung

        1. Begriff

        2. Ziel

        3. Öffentlichkeitsbeteiligung

        4. Mögliche Folgen nach Durchführung der UVP bzw. bei fehlender                     Durchführung der UVP

        5. Rechtsschutz

    II. Strategische Umweltvertrräglichkeitsprüfung

    III. Umweltverträglichkeitsprüfung im Landwirtschaftsrecht


I. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Begriff

Als Umweltverträglichkeitsprüfung wird die pflichtige Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Umwelt innerhalb eines Verwaltungsverfahrens bezeichnet.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei nur ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidungsfindung über das betreffende Vorhaben dient (§ 3 Abs. 1 UVPG). Die Behörde, die für die Zulassung des (genehmigungsbedürftigen) Vorhabens zuständig ist, ist daher auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

Die Vorhaben, bei denen die Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen ist, sind in der Anlage 1 bzw. des Anhangs zur Anlage 1 des UVP-Gesetzes aufgeführt.

Begrifflich ist die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bzw. der Umweltverträglichkeitsstudie zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um Untersuchungen zur Vorbereitung der Entscheidung, die Umweltverträglichkeitsprüfung hingegen ist das Gesamtverfahren.

2. Ziel

Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zweck der Prüfung ist es, vor der behördlichen Genehmigung die zukünftigen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

3. Öffentlichkeitsbeteiligung

Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen (§ 9 UVPG). Damit einher geht ein Recht auf Information über Umweltfragen, Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie die Möglichkeit, Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen.

Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens selbst ist nicht im UVPG geregelt. Das UVPG verweist auf das Anhörungsverfahren des Planfeststellungsverfahrens.

Das Beteiligungsverfahren besteht aus der öffentlichen Auslegung des Planes in der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen.

Alle natürlichen oder juristischen Personen, die durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden, können bis zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Diese vorgebrachten Einwendungen werden mit der Anhörungsbehörde in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin besprochen.

Im Rahmen der Bekanntmachung hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit  zu unterrichten (§ 9 Abs. 1a UVPG).

Daneben besteht die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 3 UVPG auch in einem vorgelagerten Verfahren.

Die zuständige Behörde hat für den Fall, dass sie nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, auf Kosten des Trägers des Vorhabens Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die Behörde kann dabei einen Kostenvorschuss anfordern.

4. Mögliche Folgen nach Durchführung der UVP bzw. bei fehlender Durchführung der UVP

Die Behörde hat aufgrund der Prüfung die Möglichkeit die Genehmigung zu erteilen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu versagen. Als rein verfahrensrechtliches Instrument stellt die Feststellung der Umweltverträglichkeit keine unerlässliche materielle Voraussetzung für die Zulassung in Genehmigungsverfahren dar. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung hat also nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung über die Zulassung zur Folge.

5. Rechtsschutz

Während für den Anlagenbetreiber die Klagebefugnis unproblematisch vorliegt, haben Drittbetroffene nur dann eine Klagebefugnis, wenn die verletzte Rechtsvorschrift so genannten drittschützenden Charakter hat. Das UVPG dient vorrangig der Informationsbeschaffung, um bestimmte behördliche Entscheidungen vorzubereiten. Einen drittschützenden Charakter haben diese Normen mithin nicht.

II. Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme hat bereits in der den konkreten Vorhaben vorgelagerten Planung (d.h. der Raumordnungsplanung) zu erfolgen (§§ 14a - 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG).

Man spricht von einer Strategischen Umweltprüfung (SUP).

Damit verbunden ist eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Planung.

Behörden haben bereits bei der öffentlichen Planung einen Umweltbericht anzufordern, der die möglichen Umweltauswirkungen des Projekts beschreibt und bewertet.

So sind beispielsweise vor dem Bau einer neuen Fernstraße die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Fauna und Flora, den Boden und das Wasser usw. festzustellen.

Zu diesem Umweltbericht kann jeder Bürger Stellung nehmen. Die Ergebnisse dieser Stellungnahmen müssen bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden.

Von der Strategischen Umweltplanung sind die öffentlichen Planungsbereiche
Bodennutzung, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Tourismus, Industrie und Energie betroffen.

Eine Pflicht zur Durchführung der SUP ergibt sich gemäß § 14b UVPG bei Plänen und Programmen die in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführt sind und/oder die einen Rahmen setzen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, z.B. zur Größe, zum Standort oder zur Beschaffenheit enthalten (§ 14b Abs. 3 UVPG).

Daneben besteht die Pflicht zur Durchführung der SUP bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegen (§ 14 c UVPG).

Die Pflicht zur Durchführung einer SUP besteht u.a. dann nicht, wenn die Pläne und Programme nur geringfügig geändert werden oder nur die Nutzung auf einem kleinen Gebiet auf lokaler Ebene festlegen, es sei denn eine Vorprüfung ergibt erhebliche Umweltauswirkungen (§ 14 d UVPG).

Über die Umweltauswirkungen ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die Ziele des Plans oder des Programms, die Darstellung des derzeitigen Umweltzustandes, die Angabe der derzeitigen Umweltprobleme und die geprüften Alternativen enthalten muss (§ 14 g UVPG).

Das bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beachtende Verfahren entspricht dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Stellungnahmen sind von der Behörde auf ihre Berücksichtigungsmöglichkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse sind ggf. in dem Plan oder dem Programm zu berücksichtigen.

Die Umweltauswirkungen sind nach der Durchführung der Pläne und Programme weiterhin zu überwachen. Ziel der Überwachung ist insbesondere die Verhinderung bzw. die Eindämmung von unvorhergesehenen negativen Umweltauswirkungen.

III. Umweltverträglichkeitsprüfung im Landwirtschaftsrecht

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß der § 3 UVPG in Verbindung mit Nr. 7 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“) zwingend vorgeschrieben bei der Errichtung und dem Betrieb bzw. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens, sofern es sich um das Halten oder die Aufzucht von Geflügel, Rindern oder Schweinen in folgender Größenordnung handelt:

·         42.000 Legehennenplätze

·         84.000 Junghennenplätzen

·         84.000 Mastgeflügelplätzen

·         1.400 Mastschweineplätzen

·         42.000 Truthühnern

·         350 Rinder

·         1.000 Kälber

·         2.000 Mastschweine (>/= 30 kg Lebendgewicht)

·         750 Sauen einschl. dazugehöriger Ferkel (< 30 kg Lebendgewicht)

·         6.000 Ferkel (10 – 30 kg Lebendgewicht)

·         1.000 Pelztiere

Aber auch darunter hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 7 der Anlage 1 zum UVPG zu erfolgen.

Mischbetriebe werden wie folgt beurteilt:

Es wird der jeweilige prozentuale Anteil der jeweiligen Tierart von der vorgenannten Größenordnung ermittelt. Dann werden die ermittelten Prozentzahlen aller Tierarten zusammengerechnet. Erreicht der Prozentsatz 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Der Kreis der Tierhaltungsanlagen, die möglicherweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen, wird durch die Umsetzung einer neuen Europäischen Richtlinie erweitert werden. Es ist damit zu rechnen, dass bei allen in der 4. BImSchV, Anhang 7.1 Spalte 2 genannten Tierhaltungsanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein wird.